Thüringer Erlass zum "Aktionsplan Schwanzkupieren" konkretisiert
Am 13. April 2021 wurden vom Thüringer Sozialministerium die Anforderungen an Schweine haltende Betriebe zur Umsetzung des Aktionsplans zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein
mit einem geänderten Erlass klargestellt.
Zur Darlegung der Unerlässlichkeit des Schwanzkupieren muss jeder Tierhalter (Ferkelerzeuger und/oder Mäster), der die Schwänze von Ferkeln kupiert oder kupierte Tiere einstallt, seit dem 1. Juli 2019 eine Tierhaltererklärung vorhalten. Da diese für einen Zeitraum von einem Jahr gültig, muss sie spätestens im Juli 2020 erneuert worden sein. Im Rahmen veterinärrechtlicher Kontrollen wird dies überprüft. Sollten diese bis jetzt noch nicht vorliegen, werden diese kurzfristig durch die unteren Veterinärbehörden angefordert. Auch müssen die kontinuierlich vorzunehmenden Dokumentationen zur Frequenz der Schwanz- und Ohrverletzungen im Bestand erkennen lassen, welche Maßnahmen vom Tierhalter getroffen wurden. Mindestens halbjährlich ist eine Risikobewertung durchführen. Dazu gehört auch, geeignete Optimierungsmaßnahmen festzulegen und zu dokumentieren, um das Schwanzbeißrisiko zu reduzieren.
Zur Evaluierung des Aktionsplan werden darüber hinaus ab sofort bis Ende 2022 von den Veterinärämtern Daten erhoben, die über die Umsetzung des Aktionsplans Auskunft geben in den Betrieben geben. Pro Landkreis werden mindestens 10 Betriebe mit über zehn Sauen und über 100 sonstigen Schweinen kontrolliert. Details sind dem Erlass zu entnehmen.