Umbaukonzept für Deckzentrum muss in Kürze vorliegen!
Mit der Novellierung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) im Januar 2021 wurden die Anforderungen für die Haltung von Sauen im Deckzentrum geändert. Demnach ist jeder Sau vom Absetzen bis zur ersten Besamung ab dem 9. Februar 2029 mindestens 5 m² uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung zu stellen und die Tiere sind in der Gruppe zu halten. Weiterhin dürfen die Tiere dann nur noch während der Besamung, Behandlung und Rauschekontrolle kurzzeitig fixiert werden.
Entsprechend § 45 Absatz 11a TierSchNutztV ist wichtig, das notwendige Betriebs‐ und Umbaukonzept jetzt vorzubereiten, denn es muss den zuständigen bis zum 09.02.2024 im Original und unterschrieben dem zuständigen Veterinäramt vorgelegt werden. In Betriebs‐ und Umbaukonzept ist zu beschreiben, wie die Umsetzung auf dem Betrieb erfolgen soll. Bis Februar 2026 muss dann ein entsprechender Bauantrag gestellt werden, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist. Weitere Details zu den Übergangsvorschriften können den Ausführungshinweisen zur TierSchNutztV, S. 24 ff entnommen werden.
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auf Ausarbeitungen des Arbeitsgruppen innerhalb des Netzwerks Fokus Tierwohl hinweisen, die sich sowohl mit der Gruppenhaltung als auch der Buchtenstruktur widmen und wertvolle Hinweise geben.
Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat eine ausfüllbare Vorlage auf ihrer Homepage bereitgestellt.
Betriebe, die sich für die Aufgabe der Sauenhaltung entscheiden, müssen bis zum 9.Februar 2024 eine entsprechende Erklärung zur Aufgabe der Sauenhaltung gemäß § 45 Absatz 11 a TierSchNutztV
mit dem Formblatt, das auf der Homepage des FLI veröffentlicht ist, an die zuständige Behörde abgeben. In diesem Fall ist die Sauenhaltung spätestens zum 9. Februar 2026 endgültig einzustellen.