IGS Aktuelles

Bei tiergesundheitlichen Bestandsproblemen kann eine veterinärmedizinische Diagnostik in Form einer Sektion (auch pathologisch-anatomische Untersuchung genannt) wichtige Befunde liefern. Dabei geht es nicht nur um die Ermittlung der Todesursache, sondern meist auch um die Früherkennung von Infektionskrankheiten und ihrer Erreger.

Thüringer Betriebe, die für die Fördermaßnahme T(h)ür Tierwohl Schwein einen Förderbescheid für den Zeitraum 2023-2027 erhalten haben, müssen lt. Förderrichtlinie einen Verwendungsnachweis vorlegen. Die Einhaltung des Termins, der für das Förderjahr 2023 vom TMIL auf den 30.4.24 (Ausschlusstermin!) verlängert wurde, ist zwingende Voraussetzung für die Auszahlung der bewilligten Fördermittel für das Jahr 2023, die bis zum 15.5.24 beantragt werden muss.

Im Verwendungsnachweis müssen die in 2023 tatsächlich gehaltenen Tiere (d.h. tagaktueller Belegungsnachweis) für die beantragten und bewillgten Fördereinheiten angegeben und digital über das Förderportal PORTIA im Fachbereich Tierwohl über das Tierregister eingepflegt werden.

Eine Anleitung für die Nachweisführung der Tierwohlmaßnahme Schwein (S1 bis S4) in PORTIA steht im Fachbereich Tierwohl unter Dokumente als PDF zur Verfügung.

Am 1. März 2024 startete das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) das Bundesprogramm Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Gefördet werden tiergerechtere Stallneu- und -umbauten (d.h. Zugang zu Außenklima, Auslauf oder Bio) und ab 1. April 2024 anteilig auch die laufenden Mehrkosten für Schweinehalter, die in ihren Haltungseinrichtungen die Premiumanforderungen an das Tierwohl erfüllen. Anträge müssen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt werden.

Für das Programm, dessen Laufzeit auf sieben Jahre begrenzt ist, steht insgesamt eine Milliarde Euro zur Verfügung.

Die Förderhöhe für die investive Förderung wird gestaffelt:

  • Bei Investionen bis 500.000 Euro bis 60%,
  • Bei Gesamtbausummen von bis 2 Millionen Euro bis 50%
  • Bei weiteren Kosten bis fünf Millionen Euro bis zu 30 %.

Die Förderung der laufenden Mehrkosten als jährlicher Zuschuss pro gehaltenem förderfähigen Tier wird nach Anzahl der gehaltenen Tiere gestaffelt:

  • Für bis zu 50 Sauen, 1.500 Aufzuchtferkel und 1.500 Mastschweine können 80 Prozent der laufenden Mehrkosten gefördert werden.
  • Für darüberhinausgehende Tierzahlen bis 200 Sauen, 6.000 Aufzuchtferkel und 6.000 Mastschweine können 70 Prozent der Mehrkosten gefördert werden.
  • Die genannten Förderobergrenzen gelten nicht als Bestandsbegrenzung, d.h. auch größere Betriebe können grundsätzlich förderfähig sein.
  • Auch Teilbetriebsumstellungen sollen förderfähig sein.

Die Höhe der jährlich gültigen Pauschale für laufende Mehrkosten werden durch das Thünen-Institut (TI) und das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelt und in Kürze veröffentlicht.

Weitere Informationen zum Förderverfahren einschliesslich der Förderrichtlinien finden Sie hier:

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie lädt ein zu Fachveranstaltungen im März :

Beide Veranstaltungen finden in der Lehrwerkstatt Technik der Innenwirtschaft (Geb. 55), Am Park 3, 04886 Arzberg statt. Um Anmeldung wird gebeten.

Einladung 240228
© Netzwerk Fokus Tierwohl

Mit Inkrafttreten der neuen TA Luft 2021 sind Vorgaben in Bezug auf die nährstoffangepasste Fütterung im Bereich der Geflügel- und Schweineernährung verankert, um Emissionen nachhaltig zu reduzieren. Es gilt, die maximalen Nährstoffausscheidungen bei Schweinen und Gefl ügel für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) beim jeweiligen Produktionsverfahren einzuhalten bzw. nachzuweisen. Die Daten für die bedarfsangepasste Fütterung sind für Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen (sogenannte E-Anlagen), einmal jährlich bis Ende März des Folgejahres der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen. Für das Jahr 2023 sind diese Daten erstmalig spätestens bis 31.03.2024 einzureichen. Für immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen, die mit G und V gekennzeichnet sind, ist die Einhaltung spätestens ab dem 01.12.2024 sicherzustellen und bei Bedarf der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.
Zum Nachweis der in der TA Luft festgelegten Nährstoffwerte ist entsprechend Anhang 10 eine Dokumentation und Massenbilanzierung vorzunehmen. Ein hilfreiches Berechnungs-Tool ist das Stallbilanzierungsprogramm Stallbilanz (Schwein/Geflügel) zur Plausibilisierung der Best Verfügbaren Technik (BVT) von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL, Grub). In Thüringen ist dieses Programm als Nachweis anerkannt. Damit die Praktiker das Programm kennenlernen und auch optimal nutzen können, findet am 28.02.2024 in der Zeit von 10:00 bis 11:15 Uhr eine Online-Veranstaltung im Rahmen vom Projekt Netzwerk Fokus Tierwohl statt.
Die Anmeldung ist bis zum 26.02.2024 über den Link bzw. per e-Mail möglich.
Am 27.02.2024 werden die Zugangsdaten für die Online-Veranstaltung versandt.

Das Seminar wird vom BMEL gefördert und ist kostenfrei.

240228 EinladungFachdialogSchwein
© German Genetics

German Genetics lädt am 28.2.24 zum nächsten Fachdialog Schwein ein.

Anmeldung sind unter diesem Link möglich.

Am 1. Februar 2024 ist die Ausweitung der Herkunftskennzeichnung von Fleisch in Kraft getreten. Dies betrifft auch alle Direktvermarkter!

D.h. die Verkaufsstellen sind verpflichtet, zu kennzeichnen, woher nicht vorverpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch stammt. Bislang galt die Regelung nur für unverpacktes Rinderfleisch sowie bei verpacktem Fleisch.

Nach einem Video des BMEL, veröffentlicht auf der Website müssen ab heute beim Verkauf von nicht vorverpacktem frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch Angaben dazu erfolgen, in welchem Land das Tier, von dem das Schweinefleisch usw. stammt, aufgezogen und geschlachtet wurde. Wenn beides in Deutschland erfolgte, kann als Ursprungsland Deutschland angegeben werden.

Vom 11.03. – 15.03.2024 führt das TLLLR in der Fachschule Stadtroda einen Lehrgang zur Erlangung der Besamungserlaubnis Schwein (Eigenbestandsbesamerlehrgang Schwein) durch.
An diesem Lehrgang kann teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, Deutsch in Wort und Schrift beherrscht und

  • die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf für Tierhaltung bestanden hat, oder
  • eine vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat, oder
  • ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgeleistet hat oder
  • eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt hat.


Der Lehrgang beinhaltet eine praktische Prüfung und ein Prüfungsgespräch als Voraussetzung für die Erteilung der Eigenbestandsbesamungserlaubnis (Zertifikat).
Lehrgangskosten: 197,00 Euro + 25,00 Euro für Zertifikat
Anmeldung bis spätestens 04.03.2024 per email: Katrin.Rau@tlllr.thueringen.de

Der Thüringer Landtag hat auf Wirken der CDU-Fraktion innerhalb der Haushaltsverhandlungen in seiner 125. Sitzung am 20. Dezember 2023 die Landesregierung aufgefordert, unverzüglich einen Entwurf zur Änderung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (ThürTierNebG) vorzulegen, mit dem die Beteiligung des Landes zu einem Drittel an den Kosten der Tierkörperbeseitigung festgeschrieben wird. Dazu stellt der Landtag im Haushalt 2024 Mittel in Höhe von drei Millionen Euro bereit, wie in dem Beschluss veröffentlicht wurde.

Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 24.1.2024 in den Landtag eingebracht.

Der Schweinewirtschaftsverband Sachsen-Anhalt e.V. weist auf die Einhaltung der Abgabefrist eines Betriebs- und Umbaukonzept für das Deckzentrum in der Sauenhaltung hinweisen. Durch das in Kraft treten der 7. Änderung der Tierschutznutztierverordnung (TierSchNutztV) zum 09.02.2021, sind sauenhaltende Betriebe dazu verpflichtet innerhalb einer Frist von 3 Jahren, demnach bis zum 09.02.2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept für das Deckzentrum des Stalles vorzulegen oder anderenfalls den verbindlichen Ausstieg der Sauenhaltung bis spätestens zum 09.02.2026 beim zuständigen Veterinäramt bekanntzugeben.
Es besteht die Gefahr, dass sofern kein Betriebs- und Umbaukonzept fristgerecht eingereicht wird, ab 10.02.2024 die aktuellen Haltungsvorgaben für Sauen im Deckzentrum einzuhalten sind.

Nähere Informationen zur Erstellung eines Betriebs- und Umbaukonzeptes sowie erforderliche Formulare finden Sie auf der Website des FLI und im beigefügten Rundschreiben.